Digitale Angebote sollen für möglichst viele Menschen zugänglich sein – unabhängig davon, ob sie sehen, hören oder eine Tastatur bedienen können. Seit dem 28. Juni 2025 ist digitale Barrierefreiheit für bestimmte Produkte und Dienstleistungen auch durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, vorgeschrieben. Wir erklären, welche Unternehmen betroffen sind, welche Ausnahmen gelten und worauf es bei der praktischen Umsetzung ankommt. So machen wir Ihre digitalen Kanäle fit für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz!
Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass alle Menschen digitale Inhalte und Funktionen möglichst selbstständig wahrnehmen, verstehen und bedienen können. Von zugänglichen Angeboten profitieren nicht nur blinde oder gehörlose Personen, sondern auch Menschen mit motorischen, kognitiven oder altersbedingten Einschränkungen. Gleiches gilt für Menschen ohne Einschränkungen in Alltagssituationen: Untertitel helfen in lauter Umgebung, klare Formulare reduzieren Fehler und eine Tastatursteuerung ist auch bei einem defekten Touchpad hilfreich.
Grundlage der technischen Umsetzung sind vier Prinzipien:
Diese Prinzipien bilden auch die Grundlage der Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG.
Für Unternehmen sind das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, die BFSG-Verordnung und der European Accessibility Act relevant. Die Regelwerke unterscheiden sich vor allem hinsichtlich ihres Geltungsbereichs und ihrer Zielgruppen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt gemeinsam mit der BFSG-Verordnung den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Es legt fest, welche Produkte und Dienstleistungen betroffen sind und welche Unternehmen die Anforderungen erfüllen müssen.
Die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) konkretisiert die Anforderungen. Websites und mobile Anwendungen, die Teil einer erfassten Dienstleistung sind, müssen demnach wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein.
Der European Accessibility Act (EAA) ist die europäische Richtlinie, auf der das BFSG beruht. Für Unternehmen in Deutschland sind vor allem die nationalen Regelungen des BFSG und der BFSGV maßgeblich.
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) betreffen vor allem öffentliche Stellen des Bundes. Sie gelten nicht automatisch für privatwirtschaftliche Websites.
Das BFSG gilt nicht pauschal für alle Unternehmen, sondern betrifft bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die im Gesetz ausdrücklich genannt werden. Dazu gehören beispielsweise:
Eine Website, auf der ein Unternehmen lediglich sich selbst und seine Leistungen vorstellt, fällt nicht automatisch unter das BFSG. Entscheidend ist, welche Funktion das Angebot erfüllt.
Ausnahmen oder besondere Regelungen gelten unter anderem für:
Eine barrierefreie Website beginnt mit einer sauberen technischen und inhaltlichen Struktur. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören:
Bei Onlineshops reicht es nicht, einzelne Seiten isoliert zu prüfen. Verbraucher müssen in der Lage sein, den gesamten Kaufprozess selbstständig zu durchlaufen.
Besonders relevant sind folgende Aspekte:
Typische Barrieren entstehen dort, wo sich Inhalte dynamisch verändern, zum Beispiel wenn sich Filterergebnisse nur visuell aktualisieren oder Fehlermeldungen nicht vom Screenreader angekündigt werden. Auch Zahlungsdienste, Terminbuchungen und weitere Drittanbieter-Komponenten sollten Teil der Prüfung sein. Für Nutzer macht es keinen Unterschied, wer einen Prozessschritt technisch bereitstellt: Ist der Checkout an einer Stelle nicht zugänglich, kann der gesamte Kauf scheitern.
Automatisierte Werkzeuge wie axe, WAVE, Lighthouse oder Accessibility Insights liefern einen guten ersten Überblick. Sie erkennen beispielsweise fehlerhafte technische Strukturen. Ein automatischer Test reicht jedoch nicht aus. Damit lässt sich zwar feststellen, dass ein Alternativtext vorhanden ist, aber nicht zuverlässig beurteilen, ob dieser sinnvoll ist.
Eine fundierte Prüfung kombiniert daher mehrere Aspekte:
Wir prüfen Ihre Anwendungen auf die Voraussetzungen der digitalen Barrierefreiheit gemäß Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und den einhergehenden Kriterien an die digitale Barrierefreiheit.
Unsere Experten sind in einem Analysegespräch rund um digitale Barrierefreiheit gerne für Sie da. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf!
Nein. Entscheidend ist, welche Funktion sie erfüllt. Das BFSG kann relevant sein, wenn Verbraucher über die Website eine erfasste Dienstleistung nutzen oder einen Vertrag abschließen können (z. B. Bestell-, Buchungs- oder Anmeldeprozesse). Eine Unternehmenswebsite, die lediglich Leistungen vorstellt und Kontaktmöglichkeiten anbietet, fällt nicht automatisch unter das BFSG.
B2C-Onlineshops fallen in der Regel unter die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, wenn Verbraucher dort Waren oder Dienstleistungen verbindlich bestellen können. Barrierefreiheit muss dann für die gesamte digitale Strecke gewährleistet sein, die für den Vertragsabschluss erforderlich ist – etwa Produktauswahl, Warenkorb, Formulare, Kundenkonto, Authentifizierung, Zahlung und Bestellbestätigung.
Auch ein Einzelunternehmen kann unter das BFSG fallen, wenn es erfasste Produkte oder Dienstleistungen anbietet. Eine Ausnahme gilt grundsätzlich für Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erreichen.
Nein. Automatisierte Prüfwerkzeuge erkennen vor allem technisch eindeutig messbare Probleme, zum Beispiel fehlende Formularbeschriftungen, bestimmte Kontrastfehler oder unzulässige HTML-Strukturen. Sie können jedoch nicht zuverlässig bewerten, ob ein Alternativtext inhaltlich sinnvoll ist oder ein Checkout mit einem Screenreader tatsächlich verständlich bedienbar ist. Deshalb gehören manuelle Tests zu einer fundierten Bewertung.
Zu den wichtigsten Best Practices gehört, Barrierefreiheit von Beginn an in Konzeption, Design, Entwicklung und Content mitzudenken. Wiederkehrende Komponenten wie Navigationen, Formulare und Dialoge sollten zentral entwickelt, dokumentiert und getestet werden. Zusätzlich sollten Unternehmen vollständige Nutzerwege regelmäßig mit Tastatur, Screenreader und automatisierten Tools prüfen.